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Feuerwehrpflichtersatzabgabe

Feuerwehrpflicht
Alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen 19. und 52. Altersjahr sind der Feuerwehrpflicht unterstellt. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 19. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.

Ersatzabgabe
Personen, die von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind, zahlen zwischen dem 19. und 52. Altersjahr eine Ersatzabgabe.

Die Ersatzabgabe beträgt 5-9 % des Staatssteuerbetrages, im Minimum CHF 20.-- / im Maximum CHF 450.-- (Höchstbetrag wird vom Regierungsrat festgelegt). Der Prozentsatz wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt und beträgt zur Zeit 7,5 % des Staatssteuerbetrages. Die Ersatzabgabe wird jeweils mit der 3. Ratenrechnung fakturiert.

Ehepaare bezahlen gemeinsam nur eine Ersatzabgabe. Wenn ein Ehepartner aus der Feuerwehrdienstpflicht entlassen wird und noch nicht 25 Jahre Feuerwhrdienst geleistet hat, ist die Ersatzabgabe weiterhin zu bezahlen. Wenn ein Ehepartner durch das Erreichen des 52. Altersjahres befreit ist, bezahlt der andere Ehepartner die Ersatzabgabe auf der Hälfte des gemeinsamen Staatssteuerbetrages.

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