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Prämienverbilligung Krankenkasse

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung unterliegen und die Voraussetzungen des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EG KUMV; BSG 842.11). Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Die Höhe der Prämienverbilligung ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Prämienregionen abgestuft. Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht ist für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständig. In der Regel wird der Anspruch auf Prämienverbilligung vierteljährlich automatisch berechnet. Möchten Sie freiwillig auf die Prämienverbilligung verzichten, teilen Sie dies dem ASVS bitte telefonisch unter der Nummer 0844 800 884, per E-Mail an asvs.pvo@jgk.be.ch oder per Brief mit.


Weitere Informationen und Antragsformular.