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Alimentenbevorschussung

Zuständiges Amt:Vormundschaftsverwaltung

Alimentenbevorschussung
Sofern die durch Gericht oder eine Vormundschaftsbehörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden, kann ein Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente gestellt werden. Die Höhe der Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen. Bei Sozialbedürftigkeit wird anstelle der Alimentenbevorschussung Sozialhilfe ausgerichtet. Es werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen bevorschusst.


Alimenteninkasso
Die Vormundschaftsbehörde ist auf Gesuch hin verpflichtet, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsansprüche von Kindern und auch nachehelicher Unterhalt) unentgeltliche Inkassohilfe zu leisten.


Anmeldungen für Bevorschussung und Inkassohilfe unter:
Gemeindeschreiberei
Vormundschaftsverwaltung
Dorfstrasse 3
3472 Wynigen

Verantwortlich Telefon
Vormundschaftsverwaltung 034 415 77 00

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