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Datensperre inkl. Familienmitglieder

Die Einwohnerkontrolle gibt gemäss Datenschutzgesetz des Kantons Bern einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

Jede Person hat die Möglichkeit schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

 

Eine Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressangaben wie bewilligte Auflistungen für gemeinnützigen Zwecke sowie für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine (z. B. die Suche nach potenziellen Mitgliedern).

 

Eine Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftsabgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre dient vor allem der Vermeidung von Bedrohung und Verfolgung. Anfragen von Kreditfirmen oder Versandhäuser im Rahmen eines Vertragsabschlusses wären hier Bespiele. Gleichzeitig gilt auch die Adresssperre.

 

Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn

  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt. (Zum Beispiel Auskünfte an Polizei, Strassenverkehrsamt sowie andere Amtsstellen)

 

Das Formular Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe finden Sie hier.

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